Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trockenrasen Wriezen und Biesdorfer Kehlen“

VO-NSG_TROCKENRASEN_WRIEZEN

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

die Bodengestalt zu verändern, Kies oder Sand abzubauen, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen ist das Betreten von Waldbereichen zum Zweck der Erholung sowie des Sammelns von Pilzen und Wildfrüchten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 jeweils nach dem 31. Juli eines jeden Jahres;

außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

mit nicht motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; hinsichtlich des Fahrens mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes und des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;

Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;

Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

Hunde frei laufen zu lassen;

Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel solche aus Abwasser, Klärschlamm und Bioabfällen) zum Zweck der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

Einzelnorm

§ 3 § 5