Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trockenrasen Wriezen und Biesdorfer Kehlen“

VO-NSG_TROCKENRASEN_WRIEZEN

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Trocken- und Halbtrockenrasen sollen ab Mai als Weide mit Schafen und Ziegen genutzt werden. Die konkrete Beweidung soll auf der Grundlage eines mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Weideplanes durchgeführt werden;

nicht genutzte Grünlandflächen mit Restvorkommen typischer Arten sollen unter Beachtung der Maßgaben von § 5 Absatz 1 Nummer 1 wieder einer regelmäßigen extensiven Nutzung zugeführt werden;

im Bereich der nach Süden geneigten Kehlen sollen vormalige offene Trockenrasenflächen durch Gehölzentnahme und Beweidung wiederhergestellt werden und der Waldrand in den Bereichen der Kehlen aufgelichtet werden;

nicht heimische Gehölzarten, wie zum Beispiel Robinie (Robinia pseudoacacia), Hybrid-Pappel (Populus x canadensis), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Gemeine Fichte (Picea abies) sollen bei der forstwirtschaftlichen Flächennutzung aus dem Bestand entnommen werden;

die Verjüngung von Waldflächen soll nach Möglichkeit durch Naturverjüngung von Baumarten der in § 3 genannten Wäldern erfolgen; dazu ist der Schalenwildbestand entsprechend zu regulieren;

strukturreiche Waldmäntel aus standortgerechten, gebietsheimischen Bäumen und Sträuchern sowie artenreiche Krautsäume sollen erhalten und entwickelt werden;

es sollen geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden;

oberhalb an Trockenrasen angrenzende Ackerflächen sollen in einem 10 bis 20 Meter breiten Streifen extensiv bewirtschaftet werden.

Einzelnorm

§ 5 § 7