Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weesower Luch“

VO-NSG_WEESOWER_LUCH

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß

für die Mahd von Grünland in der Zone 1 vor dem 15. Juni die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist,

die Beweidung von Gewässerrändern und Feldgehölzen verboten ist,

§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt, wobei in Zone 2 organische Düngemittel mit Ausnahme von Gülle entsprechend einem Düngeäquivalent von 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar ausgebracht werden dürfen und eine mineralische Phosphat-Kali-Düngung nach Entzug möglich ist. Im übrigen gelten weiterhin § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18 und 20;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß

Erstaufforstungen verboten sind,

Kahlhiebe über 0,5 Hektar verboten sind,

bei der Wiederaufforstung die Einbringung von fremdländischen Baumarten verboten ist;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß

die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten ist,

die jagdlichen Einrichtungen an den Rand des Naturschutzgebietes zu legen sind;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Grabenpflegemaßnahmen sollten möglichst außerhalb der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres erfolgen;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6