Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Großer Werach“

VO-NWGROSSERWERACH

§ 6 Befreiungen

Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.

Einzelnorm

§ 5 § 7