Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald an den Hirschbergen“
VO-NWHIRSCHBERGEN§ 6 Befreiungen
Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.
Einzelnorm