Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald am Lissberg“

VO-NWLISSBERG

§ 1 Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung „Naturwald am Lissberg“ und wird in das Register der geschützten Waldgebiete aufgenommen.

Einzelnorm

§ 2