Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald am Lissberg“
VO-NWLISSBERG§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist
die Erhaltung und Entwicklung eines alten Waldstandortes zum Zweck der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der naturnahen Entwicklung des Waldes;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.
(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur
Repräsentation eines wertvollen Restbestandes eines natürlichen Vorkommens des Niederlausitzer Beerkraut-(Traubeneichen-)Kiefernwaldes auf einem alten Waldstandort;
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;
Erhaltung und natürlichen Regeneration forstgenetischer Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.
Einzelnorm