Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald am Lissberg“

VO-NWLISSBERG

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist

die Erhaltung und Entwicklung eines alten Waldstandortes zum Zweck der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der naturnahen Entwicklung des Waldes;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.

(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur

Repräsentation eines wertvollen Restbestandes eines natürlichen Vorkommens des Niederlausitzer Beerkraut-(Traubeneichen-)Kiefernwaldes auf einem alten Waldstandort;

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna;

Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;

Erhaltung und natürlichen Regeneration forstgenetischer Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.

Einzelnorm

§ 2 § 4