Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald am Lissberg“
VO-NWLISSBERG§ 6 Befreiungen
Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.
Einzelnorm