Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald am Lissberg“

VO-NWLISSBERG

§ 6 Befreiungen

Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.

Einzelnorm

§ 5 § 7