Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Friedrichsthaler Eichen“

VO-SWFRIEDREICHEN_2016

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet befindet sich im Landkreis Uckermark und hat eine Größe von rund 161 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:

Stadt:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Schwedt/Oder

Hohenfelde

3

141 (teilweise), 303, 305, 307, 309, 311, 313,

323 (teilweise), 328 bis 333, 334 (teilweise),

335 (teilweise), 359, 360.

Die Waldfläche mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald „Pommersche Heide“ hat eine Größe von rund 36 Hektar. Sie umfasst folgendes Flurstück:

Stadt:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Schwedt/Oder

Hohenfelde

3

307 (teilweise).

(2) Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Schutzwaldes und des Naturwaldes als Anlage beigefügt.

(3) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Friedrichsthaler Eichen‘“, Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Friedrichsthaler Eichen‘“, Maßstab 1 : 7 500 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Siegelnummer 19, versehen und vom Siegelverwalter am 7. März 2016 unterschrieben worden.

(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Forsten zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Forstbehörde, in Potsdam sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, untere Forstbehörde, in Potsdam von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3