Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Friedrichsthaler Eichen“
VO-SWFRIEDREICHEN_2016§ 6 Ausnahmen, Befreiungen
(1) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen kann die untere Forstbehörde außerhalb des Naturwaldes Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.
Einzelnorm