Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Breitefenn“

VO-SW_NWBREITEFENN

§ 6 Befreiungen

Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.

Einzelnorm

§ 5 § 7