Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Hölzchen-Leddernbrück“
VO-SW_NW_HOELZCHEN_LEDDERNBRUECK§ 6 Befreiungen
Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.
Einzelnorm