Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz
VO-TZGUEV§ 1
Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes, nach § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit dem Tierzuchtgesetz und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz werden auf das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Einzelnorm