Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Verfahren für Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes

VO-VERF_ANTR_IFSG

§ 1 Verfahren

Arbeitgeber und Selbstständige haben Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. § 56 Absatz 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

Einzelnorm

§ 2