Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Verfahren für Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes
VO-VERF_ANTR_IFSG§ 1 Verfahren
Arbeitgeber und Selbstständige haben Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. § 56 Absatz 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Einzelnorm