Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (ZuVO SGB)

VO-ZUVOSGB_2016

§ 1

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind zuständige Behörden (Versicherungsämter) im Sinne des § 92 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845). Die Übertragung der Aufgaben eines Versicherungsamtes auf weitere Große kreisangehörige Städte sowie der Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Versicherungsämter sind zuständig für:

das Erteilen von Auskunft in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),

die Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen aus der Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 SGB IV)

die Sachverhaltsaufklärung, die Beweismittelführung, das Äußern zu entscheidungserheblichen Tatsachen, das Weiterleiten von Unterlagen an den Versicherungsträger (§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die den Versicherungsämtern durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben bleiben unberührt.

§ 2