Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (ZuVO SGB)

VO-ZUVOSGB_2016

§ 5

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 92 Satz 2 und 3 SGB IV wird auf das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.

§ 4 § 6