Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
VO-_ERMPERSSTAV§ 3 Forst- und Jagdverwaltung des Bundes
Bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte 1) ,
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,
Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren,
Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,
Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre 2) ,
Forstsekretärinnen und Forstsekretäre 2) ,
Forstassistentinnen und Forstassistenten 2) – als Forstbetriebsbedienstete als Außendienst –
sowie Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamtinnen und Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen 4) .