Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

VO-_ERMPERSSTAV

§ 3 Forst- und Jagdverwaltung des Bundes

Bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte 1) ,

Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,

Forstamtfrauen und Forstamtmänner,

Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,

Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,

Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren,

Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,

Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre 2) ,

Forstsekretärinnen und Forstsekretäre 2) ,

Forstassistentinnen und Forstassistenten 2) – als Forstbetriebsbedienstete als Außendienst –

sowie Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamtinnen und Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen 4) .

§ 2 § 4