Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

VO-_ERMPERSSTAV

§ 5 Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts

(1) Bei der Forst- und Jagdverwaltung des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

Oberforsträtinnen und Oberforsträte,

Forsträtinnen und Forsträte,

Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,

Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,

Forstamtfrauen und Forstamtmänner,

Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,

Forstinspektorinnen und Forstinspektoren.

(2) Bei der Forst- und Jagdverwaltung des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

Nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher 3) ,

Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der unteren Fischereibehörden.

§ 4 § 6