Gesetze / Versorgungsreformgesetz 1998
VReformGArt 23 Umsetzungspflicht
Die Verpflichtung der Länder aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist bis zum 1. Januar 2000 zu erfüllen.
Gesetze / Versorgungsreformgesetz 1998
VReformGDie Verpflichtung der Länder aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist bis zum 1. Januar 2000 zu erfüllen.