Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

VSchDG

§ 8 Außenverkehr

Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen Verbindungsstelle übertragen.

§ 7 § 9