Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

VSchwKrSchV

§ 2 Impfverbot

(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.

§ 1 § 3