Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade

VT-ABKAKADGRADE_1995

Art 5

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das letzte der vertragschließenden Länder seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat. Gleichzeitig tritt das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.

(2) Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den vertragschließenden Ländern mit.

(1) Gemeinsame Einrichtung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen für Aufgaben Bildung und Wissenschaft

Dresden, den 29. Oktober 1992

Für das Land Baden-Württemberg

Dr. Lorenz Menz

Für den Freistaat Bayern

Dr. Georg von Waldenfels

Für das Land Berlin

Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Dr. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen

Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Dr. Henning Voscherau

Für das Land Hessen

Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Dr. Gabriele Wurzel

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz

Rudolf Scharping

Für das Saarland

Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein

Günter Jansen

Für das Land Thüringen

Eberhard Vogel

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Art 4