Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

VT-ABKGSCHMEDPRO_2013

Art 6 Schiedsklausel

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag; er ist Bestandteil des Abkommens.

Art 5 Art 7