Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
VT-ABKGSCHMEDPRO_2013Art 6 Schiedsklausel
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag; er ist Bestandteil des Abkommens.