Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

VT-ABKINSTFMEDPHARPRUEFFR_2003

Art 10

(1) Die Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamte des Landes Rheinland-Pfalz.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter sind nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen zu regeln.

Art 9 Art 11