Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
VT-ABKINSTFMEDPHARPRUEFFR_2003Art 10
(1) Die Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamte des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter sind nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen zu regeln.