Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

VT-ABKINSTFMEDPHARPRUEFFR_2003

Art 12

(1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den in Rheinland-Pfalz geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz. Die Prüfungsberichte sind dem Leiter des Instituts, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministern (Senatoren) und den für das Finanzwesen zuständigen Ministern (Senatoren) der Länder zuzuleiten.

Art 11 Art 13