Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

VT-ABKINSTFMEDPHARPRUEFFR_2003

Art 6

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten; er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Geschäftsführung. Er kann auch in Einzelfällen dem Leiter des Instituts Weisungen erteilen. Er ist insbesondere zuständig für

den Erlaß von Satzungen, allgemeinen Dienstanweisungen und Richtlinien für die Geschäftsverteilung,

die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplans,

die allgemeinen Anweisungen über die Ausführung des Haushaltsplans,

die Berufung des Leiters des Instituts und die Regelung seiner Vertretung,

die Beschlußfassung über die Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine,

die allgemeine Organisation der Kommissionen und Beiräte beim Institut sowie die Aufstellung von Richtlinien über die Berufung und Vergütung ihrer Mitglieder,

die Beschlussfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 30 000 Euro.

(2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 werden vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen gefaßt.

(3) Der Verwaltungsrat ist die oberste Dienstbehörde für die Beamten des Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf den Leiter des Instituts übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht dem Leiter des Instituts überträgt. Die Ernennungsurkunden der Beamten des Instituts sind von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinem Stellvertreter, im Falle der Delegation auf den Leiter des Instituts von diesem zu unterzeichnen. Der Verwaltungsrat ist Dienstbehörde des Leiters des Instituts.

Art 5 Art 7