Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen
VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESENArt 16 Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.
(2) Der Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht vom 20. Dezember 1973 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft. Eignungsbeurteilungen, die nach dem Staatsvertrag vom 20. Dezember 1973 erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1980, soweit sie nicht vorher erlöschen, zurückgenommen werden oder widerrufen werden. Artikel 5 Abs. 2, 4 und 5 und Artikel 9 des Staatsvertrages vom 20. Dezember 1973 gelten insoweit bis zum 31. Dezember 1980 fort.
Bonn, den 16. Februar 1978
Für das Land Baden-Württemberg:
Filbinger
Für den Freistaat Bayern:
Goppel
Für das Land Berlin:
Stobbe
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Willms
Für die Freie und Hansestadt Hamburg,
vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft:
Biallas
Für das Land Hessen:
Börner
Für das Land Niedersachsen:
Albrecht
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Heinz Kühn
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Otto Theisen
Für das Saarland:
Röder
Für das Land Schleswig-Holstein:
Stoltenberg
STAATSVERTRAG
über die Änderung des STAATSVERTRAGES ÜBER DAS FERNUNTERRICHTSWESEN
Vom 16. Februar 1978
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel I
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 bei.
Artikel II
Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung:
Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Ländern an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht.
Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen.
Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.
Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.
Artikel III
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifizierungsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.
Bonn, den 4. Dezember 1991
Für das Land Baden-Württemberg
Für den Freistaat Bayern
Für das Land Berlin
Für das Land Brandenburg
Für die Freie Hansestadt Bremen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für das Land Hessen
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für das Land Niedersachsen
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Für das Land Rheinland-Pfalz
Für das Saarland
Für den Freistaat Sachsen
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für das Land Schleswig-Holstein
Für das Land Thüringen
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