Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen

VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN

Art 16 Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.

(2) Der Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht vom 20. Dezember 1973 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft. Eignungsbeurteilungen, die nach dem Staatsvertrag vom 20. Dezember 1973 erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1980, soweit sie nicht vorher erlöschen, zurückgenommen werden oder widerrufen werden. Artikel 5 Abs. 2, 4 und 5 und Artikel 9 des Staatsvertrages vom 20. Dezember 1973 gelten insoweit bis zum 31. Dezember 1980 fort.

Bonn, den 16. Februar 1978

Für das Land Baden-Württemberg:

Filbinger

Für den Freistaat Bayern:

Goppel

Für das Land Berlin:

Stobbe

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Willms

Für die Freie und Hansestadt Hamburg,

vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft:

Biallas

Für das Land Hessen:

Börner

Für das Land Niedersachsen:

Albrecht

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Heinz Kühn

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Otto Theisen

Für das Saarland:

Röder

Für das Land Schleswig-Holstein:

Stoltenberg

STAATSVERTRAG

über die Änderung des STAATSVERTRAGES ÜBER DAS FERNUNTERRICHTSWESEN

Vom 16. Februar 1978

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

das Land Thüringen

schließen folgenden Staatsvertrag:

Artikel I

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 bei.

Artikel II

Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung:

Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Ländern an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht.

Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen.

Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.

Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

Artikel III

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifizierungsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.

Bonn, den 4. Dezember 1991

Für das Land Baden-Württemberg

Für den Freistaat Bayern

Für das Land Berlin

Für das Land Brandenburg

Für die Freie Hansestadt Bremen

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Für das Land Hessen

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Für das Land Niedersachsen

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Für das Land Rheinland-Pfalz

Für das Saarland

Für den Freistaat Sachsen

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für das Land Schleswig-Holstein

Für das Land Thüringen

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Art 15