Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen
VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESENArt 6 Verfahren, Gebühren
(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 438). Im übrigen wird das Verfahren durch Richtlinien des Verwaltungsausschusses geregelt.
(2) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle sind Gebühren zu entrichten und Auslagen zu erstatten nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 354) und einer Gebührenordnung, die das Land Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Verwaltungsausschuß erläßt.