Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 1 Neukonstituierung

(1) Die im Jahre 1700 als Kurfürstlich-Brandenburgische Sozietät gegründete Akademie der Wissenschaften wird neu konstituiert und als gemeinsame Einrichtung der Länder Berlin und Brandenburg errichtet.

(2) Die Akademie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen "Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (vormals Preußische Akademie der Wissenschaften)".

(3) Die Akademie hat ihren Sitz in Berlin. Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes. Der Datenschutzbeauftragte oder die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin überwacht im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

(4) Die Akademie hat das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.

(5) Die Akademie führt ein eigenes Dienstsiegel.

Art 2