Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 3 Mitglieder

(1) Die Akademie besteht aus bis zu zweihundert ordentlichen Mitgliedern.

(2) Die aktive Mitgliedschaft endet drei Jahre nach Erreichen des gesetzlich festgelegten Rentenalters; das Recht zur Mitarbeit in den Gremien bleibt nach Maßgabe der Satzung erhalten.

(3) Das Nähere zu Erwerb, Art, Inhalt und Verlust der Mitgliedschaft regelt die Satzung.

Art 2 Art 4