Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011Art 3 Mitglieder
(1) Die Akademie besteht aus bis zu zweihundert ordentlichen Mitgliedern.
(2) Die aktive Mitgliedschaft endet drei Jahre nach Erreichen des gesetzlich festgelegten Rentenalters; das Recht zur Mitarbeit in den Gremien bleibt nach Maßgabe der Satzung erhalten.
(3) Das Nähere zu Erwerb, Art, Inhalt und Verlust der Mitgliedschaft regelt die Satzung.