Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

VT-AMTSANWALTSTV_2008

§ 11

Die von den Beamtinnen und Beamten gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Gemeinsamen Prüfungsamt aufbewahrt. Den abordnenden Justizverwaltungen der Länder ist jederzeit Einblick in diese Prüfungsarbeiten und ihre Beurteilung zu gewähren.

§ 10 § 12