Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

VT-AMTSANWALTSTV_2008

§ 16

(1) Andere Länder können diesem Staatsvertrag nach Anhörung der vertragsschließenden Länder beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und – soweit erforderlich – mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die übrigen Länder.

(2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrages am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und gegebenenfalls der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beigetretene Land an dem Kostenausgleich teil.

(3) Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt.

Für das Land Baden-Württemberg:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Justizminister

Für das Land Niedersachen:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Die Justizministerin

Für das Land Berlin:

In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters

Die Senatorin für Justiz

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Die Justizministerin

Für das Land Brandenburg:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Für das Land Rheinland-Pfalz:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Minister der Justiz

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Der Senator für Justiz und Verfassung

Für das Saarland:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

für den Senat

Für das Land Sachsen-Anhalt:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

Für das Land Hessen:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Hessische Minister der Justiz

Für das Land Schleswig-Holstein:

Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Arbeit und Europa

Das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Endvertreten durch den Justizminister

zum Gesetz

§ 15