Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

VT-AMTSANWALTSTV_2008

§ 9

Die Prüferinnen und Prüfer unterstehen in dieser Eigenschaft der Fachaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen. Sie sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

§ 8 § 10