Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG

Art 10 Finanzkontrolle

Die Landesrechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen.

Art 9 Art 11