Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG

Art 12 Schiedsklausel

(1) Alle sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens geltenden Fassung Anwendung.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, das aus der Mitte des Verwaltungsrates bestimmt wird, und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden.

Art 11 Art 13