Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG

Art 8 Beschäftigte der Anstalt

(1) Die Anstalt hat Dienstherrnfähigkeit im Sinne des Landesrechts des Sitzlandes. Auf die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusgesetz und die beamtenrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nichts anderes ergibt. Für die Beschäftigten und die Auszubildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der in dem Sitzland jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Anstalt kann durch Beschluss des Verwaltungsrates Verwaltungsaufgaben einschließlich der damit verbundenen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Wege von Verwaltungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten ganz oder teilweise auf Behörden oder Einrichtungen des Sitzlandes übertragen. Für die Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die Zustimmung der Vertretung des Sitzlandes im Verwaltungsrat erforderlich. Die Übertragung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(3) Die Anstalt kann nach Absatz 2 insbesondere folgende Verwaltungsaufgaben übertragen:

die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach den besoldungsrechtlichen Regelungen des Sitzlandes einschließlich der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Versorgung nach den versorgungsrechtlichen Regelungen des Sitzlandes,

die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten und

die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung, des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergütung.

Art 7 Art 9