Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

VT-FOLTERSTV_2010

Art 8 Zusammenarbeit

Die Kommission arbeitet mit der Bundesstelle zur Verhütung von Folter zusammen. Sie kann Personal- und Sachmittel gemeinsam mit der Bundesstelle nutzen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

Art 7 Art 9