Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

VT-KINDERTAGESBETREUUNGSSTV_2008

Art 1

(1) Die Länder Berlin und Brandenburg schließen diesen Vertrag mit dem Ziel, den nach Bundes- oder jeweiligem Landesrecht leistungsberechtigten Bürgern des jeweiligen Landes die Nutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (§ 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) im jeweils anderen Land zu erleichtern, insbesondere

bei dem Wunsch nach einer Einrichtung mit einem besonderen Angebotsprofil,

wenn die Arbeits- und Wegezeiten der Eltern eine arbeitsplatznahe Betreuung erfordern oder

bei einem Umzug in das jeweils andere Bundesland.

(2) Die gesetzlichen Leistungsverpflichtungen bleiben durch diesen Vertrag unberührt. Die Leistungsverpflichtungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden in Brandenburg durch die Gemeinde oder das Amt und in Berlin durch den Bezirk (Jugendamt) wahrgenommen.

Art 2