Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag -

VT-MAHNGERICHTSVERTRAG_2006

Art 2 Dienstaufsicht, Personal

(1) Die oberste Dienstaufsicht über das Zentrale Mahngericht wird von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.

(2) Die Beschäftigten des Zentralen Mahngerichts stehen in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin.

(3) Zur Deckung des in Folge dieses Vertrags entstehenden Personalmehrbedarfs übernimmt das Land Berlin in angemessenem Umfang Bedienstete des Landes Brandenburg.

Art 1 Art 3