Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag -
VT-MAHNGERICHTSVERTRAG_2006Art 4 Kostentragung
(1) Die Länder Berlin und Brandenburg tragen die Personal- und Sachkosten für den laufenden Betrieb, die Erhaltung, den Ausbau sowie den Ersatz der Infrastruktur des Zentralen Mahngerichts gemeinsam. Die Kosten werden im Verhältnis der jährlichen Mahnantragseingänge aus dem Land Berlin und dem Land Brandenburg geteilt. Die für die Ersteinrichtung des Zentralen Mahngerichts erforderlichen Mehrkosten trägt das Land Brandenburg.
(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres stellen die Länder Berlin und Brandenburg die Höhe der in Absatz 1 bezeichneten Kosten, die Höhe der Gebühreneinnahmen und die auf die Länder entfallenden Anteile an Kosten und Gebühreneinnahmen fest. Pauschalierungen und Schätzungen sind zulässig.
(3) Der vom Land Brandenburg zu erstattende Kostenanteil wird mit den Gebühreneinnahmen verrechnet, die auf die Verfahren aus dem Land Brandenburg entfallen. Ein Saldo ist auszugleichen.
(4) Das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Brandenburg wirkt darauf hin, dass Antragsteller aus dem Land Brandenburg die Gebühren für das Mahnverfahren unmittelbar bei der Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts Wedding oder bei der Justizkasse Berlin entrichten.
(5) Das Land Berlin kann zum 31. März und zum 30. September eines Jahres vom Land Brandenburg Abschlagszahlungen auf den am Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Ausgleichsbetrag verlangen.