Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag -

VT-MAHNGERICHTSVERTRAG_2006

Art 6 Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Das Zentrale Mahngericht wird im Haushaltsplan des Landes Berlin gesondert kenntlich gemacht.

(2) Hinsichtlich der Ansätze, die das Zentrale Mahngericht betreffen, wird der Entwurf des Haushaltsplans im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufgestellt.

(3) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zentralen Mahngerichts zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

Art 5 Art 7