Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag -

VT-MAHNGERICHTSVERTRAG_2006

Art 9 Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.

(2) Bei Beendigung des Vertrags wird die gemeinsam beschaffte Sachausstattung nach einem von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufzustellenden Plan auseinandergesetzt.

Art 8 Art 10