Gesetze / Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
VUDat-DV§ 1 Verkehrsunternehmensdatei
Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) betreibt die Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Form einer Datenbank. Die Datei ist nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 allgemein zugänglich.