Gesetze / Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
VUDat-DV§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei, Datenlöschung
(1) Die Erteilungsbehörden haben die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei in einer den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Zuvor haben sie durch automatisierten Abruf festzustellen, ob im Datenbestand der Verkehrsunternehmensdatei zu dem betroffenen Unternehmen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der Registrierungsnummer zuzuordnen.
(2) Das Bundesamt hat als speichernde Stelle zu jeder Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und Datensicherung zu protokollieren:
Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach ihrer Erstellung automatisiert zu löschen. Ergibt sich innerhalb dieser Frist der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherheit, so sind die Protokolldaten unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs zu löschen.
(3) Die Verkehrsunternehmen haben zum Zwecke der Speicherung in der Verkehrsunternehmensdatei über eine vom Bundesamt betriebene Portalanwendung an die Verkehrsunternehmensdatei zu übermitteln:
Das Bundesamt kann eine Schnittstelle anbieten, über die der Datenaustausch der Verkehrsunternehmensdatei mit den Verkehrsunternehmen erfolgen kann. Dabei sind die technischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten.
(4) Das Bundesamt hat folgende Daten in der Verkehrsunternehmensdatei automatisiert zu löschen: