Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG 2008§ 67 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG 2008Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.