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BGH Urteil vom 22.04.2009 – IV ZR 160/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 160/07

URTEIL

Verkündet am: 22. April 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja

VVG § 67 Abs. 2 a.F.

§ 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensge-

meinschaft anwendbar.

BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07 - OLG Naumburg LG Halle

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-

rin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2009

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März

2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Re-

gresswege nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

Der Zeuge P. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) hielt

bei der Klägerin eine Kfz-Vollversicherung (Vollkasko) für einen geleas-

ten Pkw, der bei einem von der Beklagten als Fahrerin verursachten Ver-

kehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Im Unfallzeitpunkt

stand der Pkw im Eigentum des Leasingunternehmens. Leasingnehmerin

und als Halterin eingetragen war eine GmbH, deren Alleingesellschafter

und Alleingeschäftsführer der Versicherungsnehmer war. Diese GmbH

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hatte den Pkw dem Versicherungsnehmer zur geschäftlichen und priva-

ten Nutzung überlassen. Auf Grund des Versicherungsvertrags zahlte die

Klägerin nach rechtskräftiger Verurteilung an den Versicherungsnehmer

einen Betrag von 15.906,90 € und nimmt die Beklagte nun in derselben

Höhe in Regress.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Unfall grob

fahrlässig verursacht. Sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem

Leasingunternehmen hätten deswegen Schadensersatzansprüche gegen

die Beklagte zugestanden, die nach geleisteter Zahlung auf sie, die Klä-

gerin, gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. übergegangen seien.

Die Beklagte meint, ein Anspruchsübergang sei nach § 67 Abs. 2

VVG a.F. ausgeschlossen, weil sie als Familienangehörige des Versiche-

rungsnehmers, ihres Lebensgefährten, angesehen oder zumindest wie

eine solche behandelt werden müsse. Sie beruft sich darauf, dass sie

und der Versicherungsnehmer seit Jahren einen gemeinsamen Haus-

stand führen und ein 1999 geborenes gemeinsames Kind haben, das sie

gemeinsam aufziehen. Im Einzelnen behauptet die Beklagte, sie lebe mit

dem Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zu-

sammen und übe das Sorgerecht für das Kind mit ihm gemeinsam aus.

Der Lebensunterhalt werde seit Begründung der nichtehelichen Lebens-

gemeinschaft gemeinschaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten,

ohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen wer-

de. Ein gemeinsam errichtetes Eigenheim sei von beiden gemeinsam fi-

nanziert worden und werde aus den gemeinschaftlichen Einkünften ab-

bezahlt. Sie und der Versicherungsnehmer hätten sich gegenseitig zu Al-

leinerben eingesetzt und Vorsorgevollmachten erteilt. Der Versiche-

rungsnehmer habe sie im Rahmen seiner privaten Altersvorsorge als al-

leinige Bezugsberechtigte eingesetzt.

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das

Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit

ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision die Wiederherstel-

lung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagten der

Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, und ob dem Leasingunter-

nehmen oder dem Versicherungsnehmer Ansprüche gegen die Beklagte

zustanden (VersR 2007, 1405). Die Klägerin könne die Beklagte schon

deswegen nicht in Regress nehmen, weil diese als Partnerin einer nicht-

ehelichen Lebensgemeinschaft, deren tatsächliche Voraussetzungen un-

streitig vorlägen, zumindest in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2

VVG a.F. wie eine Familienangehörige des Versicherungsnehmers zu

behandeln sei. Da auch eine häusliche Gemeinschaft bestanden und die

Beklagte den Verkehrsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe, sei der

Übergang eventuell bestehender Ansprüche ausgeschlossen.

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II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht vollständig stand.

Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nichteheli-

che Lebensgemeinschaften in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG

a.F. einen Ausschluss des Forderungsübergangs begründen können.

Vom Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der

Beklagten und dem Versicherungsnehmer durfte das Berufungsgericht

indes nicht ohne Beweisaufnahme ausgehen.

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1. § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auf Partner einer nichtehelichen

Lebensgemeinschaft anwendbar; sie stehen insoweit "Familienangehöri-

gen" im Sinne dieser Vorschrift gleich.

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a) Ein einheitlicher Inhalt des Begriffs "Familienangehöriger" lässt

sich aus der Gesetzessprache nicht herleiten. Er ist deshalb für jede Re-

gelung mit Blick auf deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des

allgemeinen Sprachgebrauchs zu ermitteln (BGHZ 121, 116, 119; 102,

257, 259, jeweils m.w.N.). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 67 Abs. 2

VVG a.F. ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer - oder der

Versicherte - auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den in häusli-

cher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in

Mitleidenschaft gezogen wird (Senatsurteile vom 5. März 2008 - IV ZR

89/07 - VersR 2008, 634 Tz. 9; vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 -

VersR 1994, 85 unter II 1, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus soll im Inte-

resse des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitig-

keiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Famili-

enangehörige ausgetragen werden (BGHZ 102, 257, 259). Der Begriff

des Familienangehörigen i.S. des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist daher nicht

auf Eheleute, Verwandte oder Verschwägerte im Rechtssinn beschränkt.

Er kann auch Personen umfassen, die ohne familienrechtliche Verbin-

dung, sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsäch-

lich, mit anderen in einer Weise zusammenleben, die einem Familienver-

band ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftli-

chen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F. erfor-

dern (BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526

unter I 2 a).

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b) Die Frage, ob § 67 Abs. 2 VVG a.F. auch Partner einer nicht-

ehelichen Lebensgemeinschaft erfassen kann, wird in Rechtsprechung

und Literatur unterschiedlich beantwortet.

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aa) In dem vorgenannten Urteil hat der Bundesgerichtshof dies

noch ausdrücklich offen gelassen (aaO unter II 2 a aa). Mit Urteil vom

1. Dezember 1987 hat er eine Erstreckung des Familienprivilegs des

§ 116 Abs. 6 SGB X auf die Partner einer eheähnlichen Lebensgemein-

schaft ausdrücklich abgelehnt, da eine solche Ausdehnung dieser Vor-

schrift in der praktischen Rechtsanwendung zu Unsicherheiten führen

würde, die wegen des nicht nur in der Privatversicherung, sondern auch

in der Sozialversicherung besonders großen Bedürfnisses nach Bere-

chenbarkeit und leicht feststellbaren, typisierenden und pauschalieren-

den Tatbeständen nicht hinnehmbar erschienen. Zwar möchten Sach-

gründe ausreichen, eine analoge Anwendung des Familienprivilegs auf

die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau etwa wegen herausgehobe-

ner Ähnlichkeit mit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu begrenzen.

Dabei wäre aber eine Eingrenzung auf solche Lebensgemeinschaften

geboten, die bereits eine gewisse Verfestigung gefunden hätten, die sich

insbesondere in dem Grad der Verknüpfung der Lebenssphären beider

Partner und ihrer Anlage auf Dauer ausdrücke. Selbst wenn sich hierfür

sachangemessene Maßstäbe finden ließen, müssten diese derart der je-

weiligen individuellen, konkreten Lebensgestaltung verbunden sein, dass

die hier notwendige typisierende und pauschalierende Ausgrenzung nicht

möglich wäre. Abgesehen davon, dass die Betroffenen hierdurch zu Of-

fenbarungen gezwungen würden, die ihren Eigenbereich - wenn nicht

sogar ihre Intimsphäre - berühren würden, wäre der Beweiswert ihrer

Bekundungen angesichts der Konfliktsituation, in der sie sich befänden,

in besonderem Maße fragwürdig (BGHZ 102, 257, 263 f.).

13

Dagegen hat der Bundesgerichtshof die analoge Anwendung ande-

rer Vorschriften auf Partner einer eheähnlichen (Lebens-)Gemeinschaft

bejaht, so für das Eintrittsrecht nach § 569a BGB a.F. (BGHZ 121, 116,

121 ff.), die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO a.F. (BGHZ 111, 1,

3 ff.) und das Recht des Inhabers eines dinglichen Wohnrechts zur Auf-

nahme seiner Familie nach § 1093 Abs. 2 BGB (BGHZ 84, 36, 38 ff.). Die

Anwendung der Miteigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB

auf nichteheliche Lebensgemeinschaften hat er indes verneint (BGHZ

170, 187 Tz. 11 ff.).

14

bb) In der Zeit nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs

vom 1. Dezember 1987 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht wieder-

holt zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften Stellung genommen

(BVerfGE 112, 50; 106, 166; 87, 234; 82, 6) und dabei bestätigt, dass

insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG einer Einbeziehung der Partner in den

Schutzbereich von Vorschriften, die den Schutz der "Familie" bezwe-

cken, nicht entgegenstehe (BVerfGE 82, 6, 15). Vielmehr könne wegen

Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von

nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehepaaren sogar geboten sein

(BVerfGE 112, 50, 67 ff.; 106, 166, 176 ff.). Eine begriffliche Konkretisie-

rung erhielt die "eheähnliche Gemeinschaft" dabei als eine Lebensge-

meinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen einem

Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere

Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch Bindungen aus-

zeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander be-

gründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirt-

schaftsgemeinschaft hinausgehen. Dies lasse sich anhand von Indizien

feststellen, wie etwa die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versor-

gung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die

Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen

Partners zu verfügen (BVerfGE 87, 234, 264 f.). Dieses Verständnis der

eheähnlichen Gemeinschaft hat sich durchgesetzt (vgl. etwa BGHZ 121,

116, 124; BVerwGE 98, 195; BSGE 72, 125, 127), in neuerer Zeit aller-

dings unter der Bezeichnung "nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft"

(BGHZ 176, 262 Tz. 25; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR

261/04 - NJW 2008, 443 Tz. 14).

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cc) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde eine Er-

weiterung des Schutzes des § 67 Abs. 2 VVG a.F. auf nichteheliche Le-

bensgemeinschaften bislang überwiegend abgelehnt (vgl. OLG Koblenz

VersR 2003, 1381 ff.; OLG Hamm RuS 1999, 470, 471 und VersR 1993,

1513; OLG Frankfurt MDR 1998, 1163, 1164 und VersR 1997, 561 f.;

OLG Köln VersR 1991, 1237; OLG München NJW-RR 1988, 34 f.; OLG

Schleswig VersR 1979, 669). In einigen Entscheidungen aus jüngerer

Zeit ist der Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Le-

bensgemeinschaften - zumindest solche mit Kindern - erweitert worden

(OLG Brandenburg VersR 2002, 839, 840 f.; mit entsprechender Ten-

denz auch OLG Rostock NJW-RR 2008, 694, 695 zu § 116 Abs. 6

SGB X; zuvor bereits LG Potsdam VersR 1997, 93 f.; LG Saarbrücken

VersR 1995, 158 f.; AG München FamRZ 1982, 65). Der österreichische

OGH hat nichteheliche Lebensgemeinschaften - bestehend aus zwei Per-

sonen verschiedenen Geschlechts, die eine in wirtschaftlicher Hinsicht

gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft bilden - dagegen

schon vor längerer Zeit in den Schutzbereich der inhaltsgleichen öster-

reichischen Vorschrift miteinbezogen (VersR 1989, 830, 831).

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dd) Auch das Schrifttum spricht sich inzwischen überwiegend für

eine solche Einbeziehung aus (Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 67

Rdn. 37; Staudinger/Löhning [2007] Anh zu §§ 1297 ff. Rdn. 255; Stau-

dinger/Strätz [2000] Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 226; MünchKomm-BGB/

Wacke 4. Aufl. Nach § 1302 Rdn. 25; Dahm, NZV 2008, 280 f. [Anmer-

kung zum Berufungsurteil]; Jahnke, NZV 2008, 57 ff. und MDR 2005,

668, 669; Lang, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 5 unter D 2; Schirmer, DAR

2007, 2, 4 ff. sowie bereits DAR 1988, 289, 292 ff. und ZVersWiss 1988,

139, 168 ff.; Knappmann, VRR 2007, 4 f.; Moritz, JA 2002, 829, 831;

Röthel, NZV 2001, 329, 331 f.; Groß, DAR 1999, 337, 339 f.; Kohte, NZV

1991, 89, 92 ff.; Knoche, StAZ 1989, 40, 41 f. und MDR 1988, 743 ff;

Striewe, NJW 1988, 1093 f. zu § 116 Abs. 6 SGB X: Bieresborn in

von Wulfen, SGB X 5. Aufl. § 116 Rdn. 35; Schmalz in Schroeder-

Printzen, SGB X 3. Aufl. § 116 Rdn. 35; a.A.: Römer/Langheid, VVG

2. Aufl. § 67 Rdn. 51; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl.

VVG § 67 Rdn. 52; Plagemann, EWiR 1988, 503 f.; Bosch, VersR 1989,

1327 f. und FamRZ 1988, 394 ff.; Weber, DAR 1985, 1, 4 ff.; Gotthart,

FamRZ 1980, 17 ff.; zu § 116 Abs. 6 SGB X: Plagemann in Geigel, Der

Haftpflichtprozess 24. Aufl. 30. Kapitel Rdn. 78; Pickel, SGB X [April

1995] § 116 SGB X Rdn. 71). Eine Einbeziehung empfohlen haben auch

der 57. Deutsche Juristentag (Beschlüsse abgedruckt in NJW 1988, 2998

unter III 15b, zu § 116 Abs. 6 SGB X) und der 45. Deutsche Verkehrsge-

richtstag 2007 (Empfehlung Nr. 1 des Arbeitskreises I).

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c) Mit dem Berufungsgericht und dem überwiegenden Teil des

neueren Schrifttums hält der Senat eine Erstreckung des Schutzbereichs

des § 67 Abs. 2 VVG auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften,

wie sie durch die genannte Rechtsprechung (insbesondere BVerfGE 87,

234, 264 f.) konkretisiert wurden, in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2

VVG a.F. für sowohl zulässig als auch geboten. Die Vorschrift ist inso-

fern inhaltsgleich mit § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (vgl. BGHZ 102, 257,

259; BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526

unter I 1). Der für die Entscheidung BGHZ 102, 257 tragenden Auffas-

sung, nichtehelichen Lebensgemeinschaften das Familienprivileg wegen

Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten versagen zu müssen, schließt

sich der Senat nicht an. Der für die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X

primär zuständige VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daran ebenfalls

nicht mehr festhalten zu wollen.

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aa) Offenbleiben kann, ob Partner einer nichtehelichen Lebensge-

meinschaft schon im Wortsinne als Familienangehörige begriffen werden

können (ebenso BGHZ 84, 36, 38; dies verneinend BGHZ 121, 116, 119;

111, 1, 4 f.; 102, 257, 261). Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit er-

fordert zumindest eine analoge Anwendung. In einer nichtehelichen Le-

bensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelver-

wendung prägende Merkmale sind, trifft die Inanspruchnahme des Part-

ners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer

Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensge-

meinschaften kann durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten

über die Verantwortung für Schadenszufügungen in gleicher Weise ge-

stört werden wie bei Ehegatten. Eine - im Wege der Analogie auszufül-

lende - Gesetzeslücke ist hier anzunehmen, weil der historische Gesetz-

geber des VVG im Jahr 1908 nicht vorhersehen konnte, in welchem Aus-

maß nichteheliche Lebensgemeinschaften in späteren Zeiten praktiziert

und weithin respektiert werden würden (vgl. BGHZ aaO). Die tatsächliche

und rechtliche Entwicklung hat die ursprünglich vollständige Regelung

lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden

lassen (vgl. BVerfGE 82, 6, 12). Dem steht auch nicht entgegen, dass

der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 116 Abs. 6 SGB X im Jahr

1983 die Frage der Einbeziehung eheähnlicher Gemeinschaften sehen-

den Auges nicht aufgegriffen hat, obwohl die diesbezügliche soziale und

juristische Problematik zu diesem Zeitpunkt bereits in der Diskussion war

(vgl. BGHZ 102, 257, 261 f.). Verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse,

die für oder gegen eine Einbeziehung sprächen, lassen sich diesem

Schweigen nicht entnehmen, weshalb jedenfalls die Möglichkeit einer

analogen Anwendung offen blieb (ebenso BGHZ aaO S. 262). Der Ge-

setzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG hat durch die

Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3

VVG n.F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten

war; die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemein-

schaft entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnis-

sen (BT-Drucks. 16/3945 S. 82).

19

bb) Höherrangiges Recht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG, steht ei-

ner Einbeziehung nicht entgegen. Der Institutionsschutz von Ehe und Fa-

milie verpflichtet nicht dazu, nichtehelichen Lebensgemeinschaften jed-

wede rechtliche Anerkennung zu versagen und sie - etwa durch Entzie-

hung ihrer materiellen Grundlagen - zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 82, 6,

15; 9, 20, 34 f.).

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Die Abgrenzungsschwierigkeiten, die für die Entscheidung BGHZ

102, 259 noch ausschlaggebend waren, können mit Blick auf die Recht-

sprechung des Bundesverfassungsgerichts und die weite Akzeptanz des

darin herausgearbeiteten Begriffs der nichtehelichen Lebensgemein-

schaft als ausgeräumt betrachtet werden. Zumindest Gemeinschaften

dieser Art verdienen auch den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F.. Be-

weiserhebungen, die die Privatsphäre der Beteiligten wesentlich stärker

berühren könnten als etwa bei der Prüfung des Bestehens einer häusli-

chen Gemeinschaft, sind nicht erforderlich. Wie auch in anderen Fallges-

taltungen, in denen Zeugen ein eigenes Interesse an der Entscheidung

des Rechtsstreits haben können, ist hinzunehmen, dass der Beweiswert

etwa der Angaben des Partners wegen einer möglichen Konfliktsituation

zweifelhaft sein kann. Dem ist im Rahmen der tatrichterlichen Überzeu-

gungsbildung gemäß § 286 ZPO entsprechend Rechnung zu tragen.

21

2. Die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

durfte das Berufungsgericht nach dem Streitstand allerdings nicht als

gegeben erachten.

22

a) Das Berufungsurteil enthält im unstreitigen Teil des Tatbestands

die Feststellungen, dass der Versicherungsnehmer der Lebensgefährte

der Beklagten sei, mit dieser seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand

führe und ein im Jahr 1999 geborenes gemeinsames Kind aufziehe. Da-

bei handelt es sich lediglich um einzelne - wenn auch bedeutsame - Indi-

zien für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese

Umstände genügen jedoch für sich allein nicht, um eine nichteheliche

Lebensgemeinschaft im Sinne der genannten Definition annehmen zu

können. Insbesondere fehlt jegliche Feststellung zur gemeinsamen Mit-

telaufbringung und Mittelverwendung, die aber gerade für den Schutz

des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausschlaggebend ist. Zwar hat die Beklagte

diesbezüglich Tatsachen behauptet, die die Annahme einer nichteheli-

chen Lebensgemeinschaft rechtfertigen könnten, und hierfür Beweis an-

geboten. So hat sie insbesondere ausgeführt, bereits seit dem Jahr 1989

einen gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer zu führen,

der von Beginn an gemeinschaftlich aus den Einkommen beider Lebens-

gefährten finanziert werde, die wirtschaftlich nicht getrennt würden. Zu-

dem hätten sie bereits im Jahr 1997 ein gemeinsames Darlehen zur Fi-

nanzierung eines gemeinsamen Eigenheims aufgenommen, das gemein-

sam zurückgezahlt werde. Hätte sich das Berufungsgericht auf diese In-

dizien stützen dürfen, so hätte es im Rahmen einer Gesamtwürdigung

fehlerfrei zur Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kom-

men können. Indes hat die Klägerin bereits in erster Instanz bestritten,

dass die Beklagte und der Versicherungsnehmer seit 1989 in einer nicht-

ehelichen Lebensgemeinschaft lebten und der Lebensunterhalt gemein-

sam bestritten werde. In der Berufungserwiderung hat sich die Klägerin

auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag bezogen.

23

b) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne Be-

weiserhebung vom Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

ausgehen. Das Bestreiten in der ersten Instanz bezog sich auf die Vor-

aussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt, ins-

besondere auf die behauptete Dauer und das gemeinschaftliche Wirt-

schaften. Damit hat die Klägerin wesensbildende Voraussetzungen einer

nichtehelichen Lebensgemeinschaft und diese selbst bestritten. Ein sub-

stantiierteres Bestreiten war nach dem Kenntnisstand der Klägerin und

dem Vortrag der Beklagten nicht geboten. In der Berufungsinstanz durfte

die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweisen. Der in erster

Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf sich darauf beschränken, das

angegriffene Urteil zu verteidigen, auf neue Angriffs- bzw. Verteidi-

gungsmittel zu antworten und seinen übrigen erstinstanzlichen Vortrag

allgemein in Bezug zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1996

- V ZR 159/95 - abrufbar bei juris Tz. 9; vom 13. März 1981 - I ZR 65/79 -

NJW 1982, 581 unter I 2; BVerfG NJW 2000, 131). Etwas anderes gilt

nicht etwa deswegen, weil die Klägerin diesbezügliche Feststellungen im

landgerichtlichen Urteil nicht angegriffen sowie den zweitinstanzlichen

Vortrag der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten hat. Das landgericht-

liche Urteil enthält hierzu lediglich in den Entscheidungsgründen die

Aussage, dass ein Regress nicht wegen § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausge-

schlossen sei, "obwohl die Beklagte mit dem Versicherungsnehmer seit

siebzehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebe und ein gemeinsames

Kind mit diesem habe". Dies allein musste die Klägerin nicht zum Anlass

für ein weitergehendes Bestreiten nehmen, zumal es auf das Vorliegen

der Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der

Rechtsauffassung des Landgerichts nicht ankam.

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c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht

bei der notwendigen Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis ge-

kommen wäre, wenn es die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittel-

verwendung - wie nach dem Streitstand geboten - als streitig behandelt

und den angebotenen Beweis erhoben hätte. Die gebotenen Feststellun-

gen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Die erst in der zwei-

ten Instanz vorgetragenen - und von der Klägerin nicht gesondert bestrit-

tenen - weiteren Umstände sind für die Annahme einer bereits zum Un-

fallzeitpunkt bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft allenfalls

von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich für die vorgelegte

Betreuungsverfügung und die von der Mutter des Versicherungsnehmers

erteilte Kontovollmacht, die beide erst lange Zeit nach dem Unfall unter-

zeichnet wurden.

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3. Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa deshalb im Ergebnis

richtig (§ 561 ZPO), weil im Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an den

Versicherungsnehmer kein übergangsfähiger Anspruch - etwa wegen

vorheriger Erfüllung durch die Zahlung des Versicherungsnehmers -

mehr vorhanden gewesen wäre. Der Vortrag der Beklagten zur Auflösung

des Leasingvertrags und zur Zahlung an das Leasingunternehmen ist

streitig geblieben. Daher hatte er zu Gunsten der Revision der Klägerin

unbeachtet zu bleiben, weshalb für den Übergang zumindest ein Scha-

densersatzanspruch des Leasingunternehmens gegen die Beklagte aus

§ 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres Eigentums am Pkw anzu-

nehmen ist, dessen Höhe ebenfalls nicht bestritten wurde.

26

III. Sollte die Beklagte bei der erforderlichen neuen Verhandlung

die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeit-

punkt des Unfalls nicht nachweisen können, so wird das Berufungsge-

richt - neben dem Grad der Fahrlässigkeit - insbesondere die Frage zu

klären haben, welche Ansprüche in welcher Höhe im Zeitpunkt der Leis-

tung der Klägerin für einen Forderungsübergang (noch) zur Verfügung

standen. Hierbei wird der behaupteten vorherigen Befriedigung des Lea-

singunternehmens erhebliche Bedeutung zukommen, da diese zu einer

Erfüllung von Ersatzansprüchen oder zu einem sonstigen Erlöschen die-

ser Ansprüche wegen des Wegfalls des zu ersetzenden Schadens ge

führt haben kann. Ein vor Leistung des Versicherers erloschener An-

spruch kann nicht Gegenstand eines Forderungsübergangs nach § 67

Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sein.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 28.12.2006 - 3 O 137/06 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 9 U 17/07 -