Gesetze / Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung

VWGmbHG

§ 3

Die Kontrolle über die Gesellschaft auf Grund der Verordnung Nr. 202 der Britischen Militärregierung endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 § 4