Gesetze / Vermögenszuordnungsgesetz

VZOG

§ 22 Überleitungsvorschrift

Auf vor dem 7. Februar 2002 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren nach den §§ 9 und 15 ist dieses Gesetz in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.*

§ 21