Gesetze / Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
VerbrVerbG§ 4
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eingeschränkt.
Gesetze / Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
VerbrVerbGDas Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eingeschränkt.