Gesetze / Verdienststatistikgesetz

VerdStatG

§ 1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik

Für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt.

§ 2